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RG, 14.01.1932 - III 906/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, daß für die Einziehung der Erlös an die Stelle der Sache tritt. 2. Auch den besonderen Vorschriften des Maisgesetzes ist kein solcher Grundsatz zu entnehmen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 66, 85
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 02.11.1961 - 5 StR 174/61
Rechtsmittel
Dann aber wäre, wie die Revision zutreffend ausführt, der hinterlegte Betrag dadurch einzuziehen gewesen, daß - ungeachtet der Verwertung - die Einziehung des Fahrzeuges angeordnet wurde (BGH 1 StR 768/52 vom 10. November 1953; RGSt 66, 85). - BGH, 02.12.1955 - 1 StR 237/55
Rechtsmittel
"Rohstoffe und Erzeugnisse", auf die sich die strafbare Handlung bezog, nicht dagegen die Einziehung des dafür erzielten Erlöses zugelassen (RGSt 66, 85; OGHSt 1, 30, 34). - BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Rechtsmittel
Im Falle des § 433 Abs. 2 RAbgO ist nicht die Zahlung von Wertersatz, sondern die Einziehung des beschlagnahmten und veräußerten Gegenstandes anzuordnen (RGSt 66, 85). - BGH, 03.04.1952 - 3 StR 14/50
Rechtsmittel
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Einziehung an Stelle einer Ersatzeinziehung beschwert sein soll, besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass für die Einziehung der Erlös an die Stelle der Sache tritt (vgl. RGSt 66, 85). - BGH, 18.05.1954 - 1 StR 10/54
Rechtsmittel
Auch bei bereits geschehener Verwertung von beschlagnahmten, der Einziehung unterliegenden Gegenständen sind diese einzuziehen, nicht aber ihr Erlös (RGSt 66, 85).